| Allgemeine Geschäftsbedingungen der A.B.T. Blitzschutztechnik GmbH (im Folgenden "Auftragnehmer" genannt)
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB“) gelten gegenüber Unternehmen sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit nichts ausdrücklich Abweichendes be-stimmt ist.
1.2 Hinweisen des Auftraggebers („AG“) auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Auftragnehmer.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots des AG (das Angebot des AG nachfolgend bezeichnet als die „Bestellung").
2.2 Die Bestellung der Leistungen durch den AG gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang beim Auftragnehmer anzunehmen.
2.3 Die Annahme kann schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Aufnahme der Tätigkeit erklärt werden. Erst mit der Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer nach Ziffer 2.2 und 2.3 kommt ein Vertrag zwischen den Parteien zustande. Weicht die vom Auftragnehmer erklärte Annahme (Auftragsbestätigung) von der Bestellung ab, gilt diese als neues Angebot des Auftragnehmers.
3. Leistungen; Durchführung des Auftrags
3.1 Der Auftragnehmer erbringt technische Dienstleistungen und Werkleistungen im Bereich der Blitzschutztechnik, insbesondere Planung, Errichtung, Installation und Wartung. Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus dem der Bestellung zugrunde liegenden Angebot und seinen Anlagen (soweit vorhanden). Bei Abschluss eines Wartungsvertrages mit dem Auftragnehmer werden die Prüf- und Wartungsintervalle, der Leistungsumfang und die Vergütung gesondert vereinbart.
3.2 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten bei Bauleistungen an Bauwerken die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) und die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), insbesondere ATV DIN 18384 „Blitzschutzanlagen", jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. Dies gilt nicht, wenn der AG kein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
4. Mitwirkungspflichten des AG
4.1 Der AG hat dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Arbeitsbeginn alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen (etwa die tatsächlichen Bedingungen vor Ort, bauliche Ge-gebenheiten etc.), Unterlagen und Auskünfte vollständig und korrekt zur Verfügung zu stellen.
4.2 Der AG hat darüber hinaus die erforderlichen Vorkehrungen zur Durchführung der Arbeiten zu treffen, insbesondere freien und sicheren Zugang zu allen Arbeitsstellen, Dachflächen, Ge-bäudeteilen und Anlagenkomponenten zu gewährleisten und die erforderlichen Betriebsmittel (z.B. Strom, Wasser, Lagerplätze) bereitzustellen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4.3 Ist die Anlage ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht zugänglich oder nicht prüfbereit, werden die dadurch entstehenden Wartezeiten, Mehraufwendungen, Anfahrten und Terminverschiebungskosten dem AG in Rechnung gestellt.
5. Fristen und Termine
5.1 Die vom Auftragnehmer angegebenen Auftragsfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
5.2 Änderungen der Durchführungszeiten für die Leistungen muss der AG mindestens fünf Arbeitstage vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn schriftlich mitteilen. Bei kurzfristigeren Absagen oder Terminverschiebungen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstandenen Aufwendungen, Anfahrtskosten und entgangene Einsätze in Rechnung zu stellen.
5.3 Verzögert sich die Leistungserbringung durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Witterungseinflüsse, die eine Durchführung der Arbeiten unzumutbar oder unsicher machen, oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände (insbesondere mangelnde Mitwirkung des AG), verlängern sich die Fristen angemessen. Der Auftragnehmer wird den AG über solche Umstände unverzüglich informieren.
6. Gewährleistung
6.1 Mängel, die bei einer Untersuchung durch den AG feststellbar sind, sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Ausführung der Leistung anzuzeigen; andere Mängel (versteckte Mängel) sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens binnen zehn Tagen nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und den mangelhaften Zustand sowie dessen Ausmaß genau beschreiben.
6.2 Sind vom Auftragnehmer erbrachte Leistungen mangelhaft und hat der AG dies dem Auftragnehmer gemäß Ziffer 6.1 ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem AG, sofern ihm der Mangel bei Abnahme der Leistung nicht bekannt war und gesetzliche Mängelansprüche bestehen, diese mit folgenden Maßgaben zu:
a) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung des Mangels nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
b) Der Auftragnehmer behält sich für den Fall der Mängelbeseitigung zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder aus gesetzlichen Gründen entbehrlich sein, so kann der AG entweder vom Vertrag zurücktreten, wenn eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt, oder die Minderung erklären. Tritt der AG zurück, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
c) Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt Ziffer 9.
6.3 Mängelansprüche des AG verjähren wie folgt:
a) Errichtung, Installation und Neubau von Blitzschutzanlagen: Blitzschutzsysteme sind Teile einer elektrotechnischen/elektronischen Anlage, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme, sofern dem AG die Wartung der Anlage für die Dauer der Verjährungsfrist nicht übertragen wurde. Ist dem AG, der kein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, die Wartung nicht übertragen worden, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Abnahme.
b) Prüfungen, Wartungen und Beratungsleistungen: Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Erbringung der Leistung. Bei Wartungsverträgen: Für Mängelansprüche aus laufenden Wartungsverträgen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab der jeweiligen Wartungsleistung. Für die Erkennung von Mängeln während der Wartung, die nicht behoben wurden, gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab schriftlicher Mitteilung des Mangels an den AG.
6.4 Anstelle der in Ziffer 6.3 genannten Fristen gelten in den folgenden Fällen die gesetzlichen Verjährungsfristen:
a) im Falle der Haftung wegen Vorsatzes,
b) im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels,
c) bei Nichteinhaltung vom Auftragnehmer ausdrücklich übernommener Garantien,
d) für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
e) für Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
7. Haftung und Haftungsbeschränkungen
7.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind oder auf einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) des Auftragnehmers beruhen.
7.2 Der Auftragnehmer haftet im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für Schäden, die durch die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht wurden, ist ausgeschlossen.
7.3 Eine Haftung für indirekte Schäden wie Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder Folgeschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
7.4 Schadensersatzansprüche aus der einfach fahrlässigen Verletzung von Pflichten, die nicht bereits der Verjährung nach Ziffer 6.3 unterfallen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
7.5 Die in den obigen Absätzen dieser Ziffer enthaltenen Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
8.1 Die Vergütung und die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem der Bestellung zugrunde liegenden Angebot des Auftragnehmers oder in der hiervon abweichenden Annahme durch den Auftragnehmer gemäß Ziffer 2.3 letzter Satz.
8.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe sowie zuzüglich etwaiger Nebenkosten (z.B. Anfahrtskosten, Materialkosten), soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
8.3 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der AG kann seine Ansprüche auf die Erbringung der Leistungen nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abtreten.
8.4 Kommt der AG, wenn er Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozent p.a., mindestens jedoch Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Im ersteren Fall ist der AG berechtigt, dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ist der Auftragnehmer in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen geltend zu machen.
9. Preisanpassungen
9.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Anpassung der vom AG zu zahlenden Preise auf Grund der Entwicklung der für die Preisberechnung maßgeblichen Kostenfaktoren, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, zu verlangen, soweit Preissteigerungen (mehr als drei Prozent) eintreten. Der für die Preissteigerung maßgebliche Indikator ist der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts, soweit die Steigerungen auch die vorbenannten Kostenfaktoren betreffen. Zu den Kostenfaktoren zählen u.a. Kosten für die An- und Abreise der Mitarbeiter, inkl. KFZ-Treibstoffpreise, Fernverkehr- und Flugpreise sowie Mehrkosten bei Unterbringungen, Material- und Komponentenpreise.
9.2 Treten solche Preissteigerungen ein, wird der Auftragnehmer sein Anpassungsverlangen dem AG gegenüber anzeigen und ihm den Vorschlag neuer Preise übermitteln. Der Auftragnehmer wird bei der neuen Preiskalkulation die Position des AG angemessen berücksichtigen. Beide Parteien werden sich daraufhin nach besten Kräften bemühen, eine für beide angemessene Anpassung der Preise zu erreichen.
9.3 Können sich die Parteien trotz intensiver Bemühungen binnen eines Monats auf keine Anpassung der Preise einigen, hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag mit Frist von einem Monat außerordentlich zu kündigen.
10. Eigentumsvorbehalt und Eigentumsübergang
10.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware, Materialien, Komponenten und Bauteilen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem AG zustehenden Forderungen vor.
10.2 Nach der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung durch z.B. Montage, Einbau oder Installation hat der Auftragnehmer hieran in Höhe der entsprechenden Rechnungswerte Miteigentum erlangt; dies gilt insbesondere bei Einbau der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer in ein Grundstück oder Gebäude.
10.3 Ungeachtet dieser Vorabtretung bleibt der AG weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Aufforderung wird er dem Auftragnehmer Namen und Anschriften der Abnehmer angeben und die jeweilige Forderung genau beziffern. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der AG die Abtretung seinem Abnehmer anzeigt.
11. Leistungsverweigerungsrecht und Kündigung
11.1 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AG gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zur Kündigung vom Vertrag berechtigt.
11.2 Soweit nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des AG ergibt und die den Zahlungsanspruch des Auftragnehmers gefährden, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen Anspruch sofort fällig zu stellen.
12. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
Von schriftlichen Unterlagen, die dem Auftragnehmer zur Einsicht überlassen worden sind und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf der Auftragnehmer Abschriften zu seinen Akten nehmen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen, Blitzschutzkonzepten und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer seine eigentums- und urheberrechtlichen Rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich gemacht werden.
13. Streitbeilegungsverfahren (für Verträge mit Verbrauchern)
Der Auftragnehmer nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass der Auftragnehmer den AG trotzdem auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. Straßburger Str. 8 77694 Kehl Internet: www.verbraucher-schlichter.de
14. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
14.1 Ist der AG Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist der Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner der Sitz des Auftragnehmers.
14.2 Der Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
14.3 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen daraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
Stand: Februar 2026
